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Gem. § 129a Absatz 1 ZPO kann ein Antrag auf vorzeitige Löschung gem. § 882 e Abs. 3 Nr. 1 ZPO durch den Schuldner bei jedem Amtsgericht zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden. Die Übermittlung der Anträge hat durch das jeweilige Amtsgericht an das zentrale Vollstreckungsgericht

Amtsgericht Karlsruhe
Zentrales Vollstreckungsgericht
76125 Karlsruhe

zu erfolgen.

Für jede Eintragung ist ein gesonderter Löschungsantrag mit den entsprechenden Unterlagen vorzulegen.

Achtung: Dem Zentralen Vollstreckungsgericht ist weder der Gläubiger, Gläubigervertreter, dessen Aktenzeichen, noch der bzw. die Titel aus dem/denen vollstreckt wurde oder die Höhe der Forderung bekannt. Die alleinige Vorlage einer Quittung bzw. eines Zahlungsnachweises ist nicht ausreichend, da hieraus nicht die vollständige Befriedigung des jeweiligen Gläubigers ersichtlich wird. Eine vorzeitige Löschung bedarf daher aufgrund Gläubiger bzw. Gläubigervertreteranhörung, Anforderung von Unterlagen bei Gerichtsvollzieher/Schuldner einer gewissen Bearbeitungszeit (in der Regel mehrere Arbeitswochen). Eine vorzeitige Löschung kann daher nicht binnen weniger Stunden erfolgen.
Bitte beachten Sie: Sachstandsanfragen sind schriftlich einzureichen. Telefonisch können keine Auskünfte erteilt werden.

 

3 Jahre nach dem Tag der Eintragungsanordnung

erfolgt die Löschung automatisch

 

Vorzeitige Löschung von Amts wegen nach Nachweis der vollständigen Befriedigung des betreibenden Gläubigers; Schuldner hat Anspruch auf eine Zahlungsquittung des Gläubigers nach § 757 Abs. 2 ZPO.
Achtung: Der Gläubiger ist zur Mitteilung der Befriedigung nicht verpflichtet.

Vorzeitige Löschung von Amts wegen aufgrund des Fehlens oder Wegfalls des Eintragungsgrundes; dies muss dem Zentralen Vollstreckungsgericht bekannt werden.

Vorzeitige Löschung von Amts wegen, wenn eine Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die Eintragungsanordnung aufgehoben oder einstweilen ausgesetzt ist.


 

Antragstellung durch Schuldner/Gläubiger/Gerichtsvollzieher:


- Bestätigung vom Gläubiger (Name, Anschrift des Gläubigers sowie Name, Anschrift und Geschäftszeichen des Gläubigervertreters), dass die Forderung vollständig beglichen wurde, einer Löschung zustimmt wird und
eine Bestätigung des Gerichtsvollziehers, dass der Gläubiger mit dem der Eintragung zugrunde liegenden DR- Verfahren identisch ist (hier genügt die Vorlage des Eintragungsanordnungsschreibens des einliefernden Gerichtsvollziehers)


oder


- Bestätigung des Gerichtsvollziehers über die vollständige Befriedigung des Gläubigers (Name, Anschrift des Gläubigers sowie Name, Anschrift und Geschäftszeichen des Gläubigervertreters) unter Angabe des DR Aktenzeichens der Eintragungsanordnung, Name sowie Dienststelle des Gerichtsvollziehers, Eintragungsgrund und Eintragungsanordnungsdatum. Es erfolgt hier noch eine Gläubigeranhörung durch das Zentrale Vollstreckungsgericht Karlsruhe. Diese Gläubigeranhörung kann durch Vorlage einer Gläubigerbestätigung umgangen werden.


Nachdem der Eintrag gelöscht wurde, erhalten Gläubiger bzw. Gläubigervertreter sowie der Schuldner bzw. dessen Vertreter eine schriftliche Mitteilung hierüber.
Die Löschung im Bundesportal erfolgt automatisch.
Auch die Abdruckempfänger erhalten von Amts wegen wöchentlich Mitteilung über erfolgte Löschungen.


Wichtig: Eine Löschung des hinterlegten Vermögensverzeichnisses im Vermögensverzeichnisregister erfolgt erst nach Ablauf von zwei Jahren ab Auskunft oder wenn ein neues Vermögensverzeichnis desselben Schuldners hinterlegt wird. Eine vorzeitige Löschung ist nicht möglich.
Eine Löschung der Insolvenzeintragungen erfolgt automatisch nach Ablauf von drei Jahren. Eine vorzeitige Löschung ist hier nicht vorgesehen.


Merkblatt zur vorzeitigen Löschung (PDF, 16 KB)

Antrag auf vorzeitige Löschung (PDF, 45 KB)

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