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Testamentsverwahrung

(Besondere amtliche Verwahrung)

Vor einem Notar errichtete öffentliche Testamente werden stets bei dem Nachlassgericht verwahrt. Auf Ihren Antrag können Sie auch selbst errichtete eigenhändige bzw. privatschriftliche Testamente beim Nachlassgericht in die besondere amtliche Verwahrung geben. Die Hinterlegung Ihres Testaments ist nur zu den Sprechzeiten des Bürgerservice im Schlossplatz 23 möglich. Bitte bringen Sie hierfür neben Ihrem gültigen Ausweis auch Ihre Geburtsurkunde mit (bei gemeinschaftlichen Testamenten beide Geburtsurkunden).

Die Verwahrung ist kostenpflichtig. Es wird eine einmalige Gerichtsgebühr in Höhe von 75,00 Euro erhoben. Über die Verwahrung wird ein Hinterlegungsschein ausgestellt, welchen Sie sorgfältig aufbewahren sollten, denn diesen benötigen Sie z.B. dann, wenn Sie Ihr Testament ggf. zu einem späteren Zeitpunkt wieder aus der besonderen amtlichen Verwahrung zurücknehmen wollen.

Darüber hinaus wird das hinterlegte Testament immer im Zentralen Testamentsregister bei der Bundesnotarkammer erfasst. Für diese Eintragung fallen weitere Kosten bei der Bundesnotarkammer an (aktuell 15,50 € für jede testierende Person).

Die Kosten werden jeweils per Kostenrechnung bei Ihnen erhoben, d.h. Sie müssen die Kosten nicht vor Ort bezahlen.

 

Vordrucke und Merkblätter

Merkblatt Verwahrung (PDF, 14 KB)

Anlage 1 - Verwahrung (PDF, 5 KB)

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