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Erbschaftsausschlagung
Die Erbschaft geht auf den berufenen Erben unbeschadet des Rechts über, sie auszuschlagen (Anfall der Erbschaft, § 1942 BGB).
Die Erklärung über die Ausschlagung der Erbschaft kann entweder in öffentlich beglaubigter Form bei einem deutschen Notar Ihrer Wahl oder zur Niederschrift des für den Erbfall örtlich zuständigen Nachlassgerichts oder dem Nachlassgericht, in dessen Bezirk der Ausschlagende seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Wohnsitzgericht), erfolgen.
Die Ausschlagung kann nur binnen 6 Wochen erfolgen und muss in dieser Frist bei dem zuständigen Nachlassgericht eingehen. Die Frist beträgt 6 Monate, wenn der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt nur im Ausland hatte oder sich der Erbe zu Beginn der Frist im Ausland aufhält. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Erbe von dem Anfall der Erbschaft und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt hat. Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, so beginnt die Frist nicht vor Eröffnung der Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) durch das Gericht.
Der Erbe kann die Erbschaft nicht mehr ausschlagen, wenn er sie angenommen hat oder wenn die für die Ausschlagung vorgeschriebene Frist verstrichen ist. Mit dem Ablauf der Frist gilt die Erbschaft als angenommen (§ 1943 BGB). Im Einzelfall ist gegebenenfalls eine Anfechtung möglich.
Ist ein Erbe minderjährig oder geschäftsunfähig, so muss sein gesetzlicher Vertreter für ihn die Ausschlagung erklären. In der Regel sind dies die beiden Elternteile der/des Minderjährigen bzw. bei Geschäftsunfähigkeit ein Betreuer. Die Ausschlagung für Minderjährige bedarf unter Umständen der familiengerichtlichen Genehmigung (§1643 Abs. 2 BGB). Die Ausschlagung eines Betreuers für einen Betreuten bedarf immer der betreuungsgerichtlichen Genehmigung (§ 1822 Nr. 2 BGB).
Diese Genehmigung mit Rechtskraftvermerk muss innerhalb der Ausschlagungsfrist vom Ausschlagenden bei dem zuständigen Nachlassgericht eingereicht werden. Die Ausschlagungsfrist ist ab Eingang des Antrages auf Genehmigung beim Familien-/Betreuungsgericht bis zur Erteilung der rechtskräftigen Genehmigung an die Eltern/Betreuer gehemmt.
Wenn Sie sich dazu entscheiden das Erbe beim Amtsgericht Karlsruhe auszuschlagen, müssen Sie hierfür zunächst das Datenblatt zur Erbschaftsausschlagung (Erhebungsbogen) ausgefüllt einreichen. Bitte bedenken Sie auch, dass die Terminvereinbarung nicht sofort erfolgen kann. Bitte rechnen Sie zeitlichen Puffer mit ein. Wird das Datenblatt nicht rechtzeitig eingereicht, kann der Ausschlagungstermin womöglich nicht innerhalb der Frist stattfinden. Bitte bringen Sie zu dem späteren Termin Ihren gültigen Ausweis mit. Im Übrigen können nur für den Termin angemeldete Personen an dem Termin teilnehmen.
Für die Ausschlagungserklärung fallen Kosten an, die sich nach dem Wert des Nachlasses richten. Für einen überschuldeten Nachlass fällt eine Gebühr in Höhe von 30,- € an.
Die Kosten werden per Kostenrechnung bei Ihnen erhoben, d.h. Sie müssen die Kosten nicht vor Ort bezahlen.
Vordrucke und Merkblätter
Erhebungsbogen Ausschlagung (PDF, 10 KB)