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Durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung erfolgen seit dem 01.01.2013 die Anordnungen zur
Eintragung eines Schuldners in das Schuldnerverzeichnis sowie die Erstellung und Einlieferung von Vermögensauskünften in das
zentrale Vermögensverzeichnis ausschließlich auf elektronischen Weg.
Das Schuldnerverzeichnis und die Vermögensverzeichnisse werden in jedem Bundesland durch ein Zentrales Vollstreckungsgericht
elektronisch verwaltet. In Baden-Württemberg ist dies das Amtsgericht Karlsruhe.
Des Weiteren wurde durch die Reform dem Gläubiger die Möglichkeit eröffnet, frühzeitig Informationen über die
Vermögensverhältnisse des Schuldners zu erlangen. Somit ist die Fahrnisvollstreckung nicht mehr notwendig. Das Verfahren auf
Abgabe der Vermögensauskunft (früher „Eidesstattliche Versicherung“) ist zentrales Element der Tätigkeit des
Gerichtsvollziehers. Durch die Zentralisierung des Schuldnerverzeichnisses sowie die Hinterlegung und Verwaltung der
Vermögensverzeichnisse in elektronischer Form bei dem Zentralen Vollstreckungsgericht erhalten Gläubiger mit
geringstmöglichem Aufwand zuverlässige und aktuelle Informationen. Die Einrichtung des elektronischen Vollstreckungsportals ( www.vollstreckungsportal.de) ermöglicht einen Zugriff auf die Datenbestände
aller Bundesländer.
Ziel ist es, dass der Gläubiger mit einer Anfrage klären kann, ob der Schuldner im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist oder
nicht. Anfragen beim Wohnsitzgericht des Schuldners sind entbehrlich.
Wichtig: Der Abruf der durch die Gerichtsvollzieher in das bundesweite
Vollstreckungsportal der Länder hinterlegten Daten wird nur registrierten Nutzern gewährt. Außerdem kann im
Vollstreckungsportal nur in das Schuldnerverzeichnis Einsicht genommen werden. Für die Erteilung von Abschriften von
Vermögensverzeichnissen sind die Gerichtsvollzieher zuständig (§ 802k Abs. 2 ZPO).