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Ein Schuldner wird in das Schuldnerverzeichnis eingetragen, wenn folgende gesetzliche Eintragungsgründe vorliegen.
Diese ergeben sich aus:
• 1. Zivilprozessordnung (ZPO)
Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis werden vorgenommen, wenn:
- der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist, § 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO
- die Vollstreckung nach dem Inhalt der Vermögensauskunft offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung des antragstellenden Gläubigers zu führen, § 882c Abs. 1 Nr. 2 ZPO oder
- der Schuldner dem Gerichtsvollzieher nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft die vollständige Befriedigung des antragstellenden Gläubigers nachweist, § 882c Abs. 1 Nr. 3 ZPO.
Eintragungen im Schuldnerverzeichnis nach der Zivilprozessordnung werden automatisch nach drei Jahren (§ 882e Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 4 Abs. 1 Satz 1 SchuFV) gelöscht.
Gegen die Eintragungsanordnung kann Widerspruch gem. §§ 882d Abs. 1, 764 Abs. 1 ZPO eingelegt werden. Sachlich zuständig ist das Vollstreckungsgericht (§ 882d Abs. 1 ZPO) am Ort der Vollstreckungshandlung (§ 764 Abs. 2 ZPO). Die Widerspruchsfrist beträgt zwei Wochen ab Bekanntgabe. Der Widerspruch hemmt nicht die Vollziehung. Nur auf ausdrücklichen Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht anordnen, dass die Eintragung einstweilen ausgesetzt wird.
• 2. Insolvenzordnung (InsO)
Gemäß § 26 Abs. 2 InsO und § 303a InsO ordnet das Insolvenzgericht in folgendem Fall die Eintragung der Schuldner in das Schuldnerverzeichnis an:
- der Eröffnungsantrag wurde mangels Masse abgewiesen
- Versagung der Restschuldbefreiung gem. § 290 InsO
- Versagung der Restschuldbefreiung gem. § 296 InsO
- Versagung der Restschuldbefreiung gem. § 297 InsO
- Versagung der Restschuldbefreiung gem. § 297a InsO
- Versagung der Restschuldbefreiung gem. § 296, 297 InsO
- Versagung der Restschuldbefreiung gem. § 296, 297a InsO
- Widerruf der Restschuldbefreiung gem. § 303 InsO.
Eintragungen im Schuldnerverzeichnis nach der Insolvenzordnung werden automatisch nach drei Jahren (§ 882e Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 4 Abs. 1 Satz 1 SchuFV) gelöscht.