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Die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis ist jedem gestattet, der darlegt, Angaben für mindestens einen der folgenden Zwecke zu benötigen:
- zur Durchführung der Zwangsvollstreckung, hierunter fallen auch Vollstreckungen für Verwaltungsverfahren. Für den Gläubiger kann die Einsicht einen wertvollen Hinweis geben, ob z.B. ein Vollstreckungsversuch sinnvoll ist.
- zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten bei der Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit.
- zur Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung von öffentlichen Leistungen, z.B. Anfragen von Sozialleistungsträgern bei Gewährung von Wohngeld, Arbeitsagenturen bei Gewährung von Insolvenzgeld etc.
- zur Abwendung wirtschaftlicher Nachteile, die daraus entstehen, dass der Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, z.B. ein Vermieter möchte sich über die Kreditwürdigkeit des möglichen Mieters informieren.
- zur Strafverfolgung und der Strafvollstreckung
- zur Auskunft über selbst betreffende Eintragungen
- zur Dienstaufsicht über Justizbedienstete, die mit dem Schuldnerverzeichnis befasst sind.
Die Einsichtnahme erfolgt ausschließlich elektronisch über das bundesweite Vollstreckungsportal der Länder.
Aus datenschutzrechtlichen Gründen werden nur Personen beauskunftet, die eindeutig den eingegebenen Suchkriterien zuzuordnen sind
(Angabe Name, Vorname, Postleitzahl und Wohnort oder Geburtsdatum bzw. Firmenbezeichnung und Firmensitz).
Bitte achten Sie daher bei der Eingabe auf präzise Angabe der Schuldnerdaten. Einsicht kann nur registrierten Nutzern gewährt
werden. Die Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis ist gebührenpflichtig. Die Kosten belaufen sich auf 4,50 € pro Auskunft,
Nr. 2.3 der Anlage zu § 1 des Landesjustizkostengesetzes (LJKG). Auch bei der Einholung einer Negativauskunft werden Gebühren
erhoben. Die Selbstauskunft für den Schuldner ist gebührenfrei.
Bei missbräuchlicher Nutzung des Vollstreckungsportals kann der Nutzer bis zu fünf Jahre oder ganz von der Nutzung des
Vollstreckungsportals ausgeschlossen werden.
Eine missbräuchliche Nutzung des Vollstreckungsportals liegt vor, wenn keine Einsichtsberechtigung gemäß §§ 5
SchuFV, 882f ZPO besteht.