Unterlagen - Umwandlung ausländischer Adoptionen

Wird eine ausländische Adoption in Deutschland durch Gerichtsbeschluss nach § 2 AdWirkG anerkannt, so richten sich die Rechtswirkungen der Adoption dennoch grundsätzlich nach dem jeweiligen ausländischen Recht. Diese ausländischen Rechtswirkungen können dabei vom deutschen Recht abweichen (z.B. hinsichtlich der Verwandtschaftsbeziehung zu den bisherigen Eltern oder hinsichtlich des Namensrechts). In solchen Fällen kann die ausländische Adoption in eine Adoption deutschen Rechts „umgewandelt“ werden, § 3 AdWirkG. Die Umwandlung erfolgt nur auf Antrag, sie ist nicht zwingend. Voraussetzung für die Umwandlung ist ein vorangegangener Anerkennungsbeschluss nach § 2 AdWirkG.

Erforderlich sind folgende Unterlagen:

  • notariell beurkundeter Antrag auf Umwandlung der ausländischen Adoption in eine Adoption nach deutschem Recht
  • ggf.: notariell beurkundete Einwilligung der leiblichen Eltern

Das Gericht muss hierzu Stellungnahmen des örtlichen Jugendamtes sowie des Landesjugendamtes einholen. Dies nimmt jeweils einige Zeit in Anspruch.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass keine Originalunterlagen eingereicht werden sollten. Bitte reichen Sie öffentlich (beim Bürgermeisteramt oder einem Notar) beglaubigte Kopien der Unterlagen ein. Die erforderlichen Übersetzungen müssen durch einen im Inland öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer erstellt worden sein.

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