Wenn im Ausland bereits eine Adoption erfolgt ist, kann die ausländische Entscheidung nach § 2 AdWirkG in Deutschland durch Gerichtsbeschluss anerkannt werden. Dieses Verfahren ist allerdings nur möglich, wenn ein Minderjähriger adoptiert wurde, § 1 S. 2 AdWirkG, nicht hingegen bei Volljährigenadoptionen.
Vorzulegen sind folgende Unterlagen:
- formloser Antrag (keine notarielle Beurkundung erforderlich); ein Muster finden Sie hier (PDF, 4 KB)
- vollständige ausländische Adoptionsunterlagen (insbesondere die ausländische Adoptionsentscheidung) nebst Übersetzung
- Abstammungs-/Geburtsurkunde des Kindes vor der Adoption
- Abstammungs-/Geburtsurkunde des Kindes nach der Adoption
- Staatsangehörigkeitsnachweis für das Kind (Kopie Ausweis/Pass)
- Abstammungs-/Geburtsurkunde der Annehmenden
- Staatsangehörigkeitsnachweise für die Annehmenden (Kopie Ausweis/Pass)
- Aktueller Auszug aus dem Familienbuch der Annehmenden
- Aktuelle Meldebestätigung der Annehmenden und ggf. des Kindes
- ggf.: Datum der Einreise des Kindes nach Deutschland
- Angaben und Nachweise über die Beteiligung einer Adoptionsvermittlungsstelle (mit Adresse)
- Im In-/Ausland gefertigte Sozialberichte
- Persönliche Darstellung über die Umstände der Auswahl des Kindes, den Ablauf des Adoptionsverfahrens und die Beteiligung der leiblichen Eltern
- Unterlagen, aus denen sich Informationen über Herkunft und Lebensweg des Kindes ergeben
Wenn alle Unterlagen vorliegen, holt das Gericht eine Stellungnahme der Bundeszentralstelle für Auslandsadoption ein. Dies nimmt einige Zeit in Anspruch.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass keine Originalunterlagen eingereicht werden sollten. Bitte reichen Sie öffentlich (beim Bürgermeisteramt oder einem Notar) beglaubigte Kopien der Unterlagen ein. Die erforderlichen Übersetzungen müssen durch einen im Inland öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer erstellt worden sein.