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Insolvenzgericht
Schlossplatz 23, 76131 Karlsruhe
Fax: 0721/926-6821
Bezirk:
Das Insolvenzgericht Karlsruhe ist zuständig für Insolvenzverfahren in den
Amtsgerichtsbezirken Karlsruhe, Karlsruhe-Durlach, Ettlingen, Bruchsal, Bretten und Philippsburg.
Für den Bezirk Pforzheim (den Sie hier einsehen können) besteht bei dem Amtsgericht Pforzheim ein
gesondertes Insolvenzgericht.
Auskünfte:
Viele Informationen zu anhängigen Insolvenzverfahren finden Sie per „Detailsuche“ unter
www.insolvenzbekanntmachungen.de.
Dort werden die Veröffentlichungen aller Insolvenzgerichte in Deutschland eingestellt.
Finden Sie die gesuchte Information dort nicht, erhalten Sie bei uns Auskunft, aus Datenschutzgründen aber nur auf schriftlichen
Antrag und bei Nachweis eines rechtlichen Interesses.
Beratungshilfe (bei Vorliegen der Voraussetzungen gem. § 304 InsO):
Schuldner, die ihren Wohnsitz im Bezirk Karlsruhe haben (den Sie hier einsehen können), können - sofern die Voraussetzungen
gem. § 1 BerHG vorliegen - Beratungshilfe für die Durchführung einer
außergerichtlichen Schuldenbereinigung auf Grundlage eines Plans gem. § 305 InsO beim Amtsgericht Karlsruhe beantragen. Für
die übrigen Bezirke ist das jeweilige Amtsgericht am Wohnsitz des Schuldners zuständig.
Wenn Sie im Bezirk der Amtsgerichte Karlsruhe-Durlach, Ettlingen, Bruchsal, Bretten oder Philippsburg wohnen, wenden Sie sich also bitte dorthin.
Der Antrag auf Beratungshilfe kann beim Bürgerservice des Amtsgerichts Karlsruhe, Schlossplatz 23, 76131 Karlsruhe mündlich gestellt werden.
Der Bürgerservice ist wie folgt geöffnet:
Montag bis Freitag von 9:00 Uhr bis 11:00 Uhr sowie zusätzlich
Dienstag- und Donnerstagnachmittag von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr.
Eine vorherige telefonische Anmeldung ist nicht erforderlich.
Folgende Unterlagen müssen bei Antragsstellung vorliegen:
- Belege über das laufende Einkommen (Lohnabrechnungen der letzten drei Monate, aktuelle und vollständige Renten- und sonstige Bescheide nach dem SGB (ALGI-, SGBII-oder SGBXII-Bescheid))
- Zahlungsbelege/Kontoauszüge der letzten 3 Monate zu laufenden Ausgaben (Miete, Nebenkosten, Versicherungen, Unterhaltsverpflichtungen etc.)
- Nachweis bzgl. bestehender Unterhaltsverpflichtungen
- Ggfls. Mitteilung des Einkommens des Ehegatten
-
Unterlagen, aus denen sich der Wert vorhandener Vermögenswerte ergibt (Sparbuch, Lebensversicherung, Bausparvertrag etc.)
-
Personalausweis oder Reisepass, wenn Beratungshilfe unmittelbar beantragt wird
Ferner ist anzugeben, ob eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird oder wurde (ggfls. Gewerbeabmeldung in Kopie vorlegen) und falls ja, ob Rückstände aus Arbeitnehmersachverhalten bestehen. Hierbei sind nicht nur Gehaltsrückstände gegenüber früheren Arbeitnehmern betroffen, sondern auch hierauf bezogene Steuerrückstände (Lohnsteuer für frühere Mitarbeiter) und nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge für frühere Mitarbeiter. Die Anzahl der Gläubiger ist hierbei ebenfalls mitzuteilen.
Nur nachgewiesene Zahlungen werden als Ausgaben berücksichtigt, wenn sie generell berücksichtigungsfähig sind.
Die Stellung von Beratungshilfeanträgen im schriftlichen Verfahren ist ebenso möglich. Für schriftliche Beratungshilfeanträge gelten die obenstehenden Ausführungen ebenso.
Das Formular für einen Beratungshilfeantrag erhalten Sie hier.
Der Antrag auf Beratungshilfe sollte jedoch immer vor der Inanspruchnahme der rechtsanwaltlichen Beratung gestellt werden.
Anträge und weitere Formulare erhalten Sie per Download im Kasten hier rechts oder direkt beim Bürgerservice.
Abgabe von Anträgen:
Anträge auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens können Sie bei den Wachtmeistern am Informationspunkt im
Erdgeschoss (Hauptgebäude Schlossplatz 23) abgeben oder in unseren Briefkasten einwerfen.
Anträge auf Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens können Sie in gleicher Weise einreichen. Wenn bei laufendem
Geschäftsbetrieb Eile geboten ist, können Sie diese auch per Telefax direkt bei dem Insolvenzgericht einreichen (Fax:
0721/926-6821).
Bitte beachten Sie, dass schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine
Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts (einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer
öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse) eingereicht werden, verpflichtend als elektronisches Dokument zu
übermitteln sind. Rechtsanwälte versenden dabei regelmäßig über ihr besonderes elektronisches elektronisches
Anwaltspostfach (beA). Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den
allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich
danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Bei elektronischer Übermittlung sind die von dem Geschäftsinhaber bzw. dem Geschäftsführer oder Vorstand einer
juristischen Person einzureichenden Erklärungen (Gläubiger- und Forderungsverzeichnis, Angaben zu Bilanzsumme, Umsatzerlösen
und durchschnittlicher Zahl der Arbeitnehmer des vorangegangenen Geschäftsjahres einschließlich der jeweiligen Erklärung,
dass die Angaben vollständig und richtig sind) ergänzend zur elektronischen Übermittlung auch noch per Telefax oder
schriftlich nachzureichen.
Verfahrensarten:
Näheres hierzu erfahren sie unter :
