Im Rahmen der gerichtlichen Anhörung des Beschuldigten am 18.07.2026 und weiterer Ermittlungsmaßnahmen wurde zunächst festgestellt, dass der Beschuldigte – entgegen der Annahme im Haftbefehlsantrag - einen festen Wohnsitz hat, familiär gebunden ist und einer Vollzeittätigkeit nachgeht. Kurz darauf konnte der Haftrichter ein Überwachungsvideo der Bahn einsehen, aus dem sich Zweifel am konkreten Ablauf des Geschehens ergaben.
Damit fehlte es nach Einschätzung des Haftrichters bei diesem Ermittlungsstand sowohl an dem nötigen dringenden Tatverdacht als auch an der Fluchtgefahr und damit an den rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls.
Das Gericht weist ausdrücklich darauf hin, dass der Geschehensablauf Gegenstand weiterer intensiver Ermittlungen ist, über deren Stand nur die Ermittlungsbehörden Auskunft geben können.
§ 112 StPO Voraussetzungen der Untersuchungshaft; Haftgründe (Auszug)
(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. …
(2) Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen
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2.
bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr)
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