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Häufig gestellte Fragen zur Teilungsversteigerung

Wie kann ich eine Teilungsversteigerung beantragen?

Welche Unterlagen müssen beigefügt werden?

Wie lange dauert ein Teilungsversteigerungsverfahren?

Was kostet eine Teilungsversteigerung?

Wer muss die Verfahrenskosten bezahlen?

Kann ich die Teilungsversteigerung verhindern?

Kann die Teilungsversteigerung verzögert werden?

Wie wird der Versteigerungserlös verteilt?

 

Wie kann ich eine Teilungsversteigerung beantragen?

 

Eine Teilungsversteigerung kann formlos schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts beantragt werden.

Dem Antrag beizufügen bzw. mitzubringen ist ein unbeglaubigter Grundbuchauszug oder ein (kostenfreies) Zeugnis gem. § 17 ZVG, die beide nicht älter als 6 Monate sein dürfen. Einen Vordruck für den Antrag auf Anordnung der Teilungsversteigerung können Sie Download-Dialog öffnet sichhier herunterladen.  Link zurück zum Beginn der Seitezurück

 

 

Welche Unterlagen müssen beigefügt werden?

 

Dem Antrag beizufügen bzw. mitzubringen ist ein unbeglaubigter Grundbuchauszug oder ein (kostenfreies) Zeugnis gem. § 17 ZVG, die beide nicht älter als 6 Monate sein dürfen. Soll eine Erbengemeinschaft aufgelöst werden und steht der Erblasser noch im Grundbuch, so sind Ausfertigungen der entsprechenden Erbscheine vorzulegen. Ferner müssen die ladungsfähigen Anschriften (genaue Adresse, kein Postfach) der Antragsgegner angegeben werden.  Link zurück zum Beginn der Seitezurück

 

 

Wie lange dauert ein Teilungsversteigerungsverfahren?


Die genaue Verfahrensdauer kann nur grob geschätzt werden, da auch Faktoren, die nicht im Einflussbereich des Gerichts liegen (z.B. die Zeit, die der Sachverständige benötigt, um das Gutachten zu erstellen), hierbei eine Rolle spielen.

Grundsätzlich kann von einer Verfahrensdauer von ca. einem Jahr ausgegangen werden.  Link zurück zum Beginn der Seitezurück

 

 

Was kostet eine Teilungsversteigerung?

 

Die Gesamtkosten können nur grob geschätzt werden, da diese vom Verkehrswert des Objektes anhängen. Bei einem Verkehrswert von z. B. 250.000 EUR muss mit Kosten von ca. 6.000 EUR gerechnet werden.

Insgesamt entstehen - abhängig vom Verkehrswert - 3 halbe Gebühr aus dem Wert, hinzu kommen Auslagen für das Gutachten von ca. 1.500 - 2.500 EUR (bei großen bzw. komplexen Objekten auch mehr), für die Veröffentlichungen in der Zeitung und im Internet von ca. 1.000 EUR sowie Auslagen für Zustellungen. Eine Tabelle für die Gerichtsgebühren finden Sie Link öffnet neues Browser-Fensterhier (Hinweis: Die in der Tabelle angegebenen Beträge sind eine 1,0-Gebühr. Für die Gebührenermittlung für die Teilungsversteigerung müssen Sie diese mit 1,5 multiplizieren).  Link zurück zum Beginn der Seitezurück

 

 

Wer muss die Verfahrenskosten bezahlen?


Wird das Objekt versteigert, so werden die Verfahrenskosten gem. § 109 ZVG dem Erlös entnommen, d.h. die Erbengemeinschaft insgesamt bezahlt die Kosten, da sich der zur Verteilung kommende Erlös um die Kosten vermindert. Bleibt die Versteigerung erfolglos oder wird der Antrag zurückgenommen, so sind die Kosten von demjenigen zu bezahlen, der das Verfahren beantragt hat. Vom Antragsteller wird bei Beauftragung des Gutachters und bei Terminsbestimmung jeweils ein Vorschuss angefordert.  Link zurück zum Beginn der Seitezurück

 

 

Kann ich die Teilungsversteigerung verhindern?


Im Prinzip nein. Das Gesetz geht davon aus, dass niemand gegen seinen Willen gezwungen werden kann, in einer Gemeinschaft zu verbleiben. Gegenüber dem grundsätzlichen und nur in geringem Umfang beschränkten Auseinandersetzungsanspruch eines jeden Miteigentümers muss der Wunsch eines einzelnen Beteiligten, die Versteigerung zu verhindern oder zu verzögern, zurückstehen.

Da es hierbei jedoch auf den Einzelfall ankommt, kann eine allgemeingültige Aussage nicht getroffen werden und muss der jeweilige Einzelfall geprüft werden.  Link zurück zum Beginn der Seitezurück

 

 

Kann die Teilungsversteigerung verzögert werden?


Nach § 180 Abs. 2 und 3 ZVG haben die Antragsgegner die Möglichkeit, die einstweilige Einstellung des Verfahrens zu beantragen, wenn dies bei Abwägung der widerstreitenden Interessen der Miteigentümer angemessen erscheint oder wenn durch die Versteigerung das Kindeswohl eines gemeinschaftlichen Kindes gefährdet wird. Auch hier kommt es auf den Einzelfall an,   so dass eine allgemeingültige Aussage nicht getroffen werden kann. Eine Belehrung über die Möglichkeit, einen Einstellungsantrag zu stellen, wird zusammen mit dem Beschluss über die Anordnung der Teilungsversteigerung zugestellt.  Link zurück zum Beginn der Seitezurück

 

 

Wie wird der Versteigerungserlös verteilt?


Grundsätzlich bleibt es Sache der Miteigentümer, sich über die Verteilung des Erlöses zu einigen. Das Gericht ist bereit, bei der Verteilung mitzuwirken und einen unverbindlichen Vorschlag zu unterbreiten; dieser orientiert sich an den Bruchteilen entsprechend der Grundbucheintragung oder bei Erbengemeinschaften nach den Erbquoten gemäß Erbschein. Kommt eine Einigung der Miteigentümer nicht zustande, so muss das Gericht den Versteigerungserlös nach Abzug der Kosten bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts hinterlegen.  Link zurück zum Beginn der Seitezurück

 

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