Schöffengericht verurteilt Mitarbeiter des Badischen Staatstheaters wegen sexuellen Übergriffs und sexueller Belästigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 7 Monaten auf Bewährung

Datum: 23.02.2021

Kurzbeschreibung: Nach drei Verhandlungstagen wurde der angeklagte Mitarbeiter des Badischen Staatstheaters vom Amtsgericht Karlsruhe – Schöffengericht - unter Vorsitz von Dr. Constantin Hofmann wegen sexuellen Übergriffs und sexueller Belästigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 7 Monaten verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.

Amtsgericht Karlsruhe Pressemitteilung vom 23.02.2021

Schöffengericht verurteilt Mitarbeiter des Badischen Staatstheaters wegen sexuellen Übergriffs und sexueller Belästigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 7 Monaten auf Bewährung

Nach drei Verhandlungstagen wurde der angeklagte Mitarbeiter des Badischen Staatstheaters vom Amtsgericht Karlsruhe – Schöffengericht - unter Vorsitz von Dr. Constantin Hofmann wegen sexuellen Übergriffs und sexueller Belästigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 7 Monaten verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.

Das Gericht sieht es aufgrund des Ergebnisses der Hauptverhandlung als erwiesen an, dass der Angeklagte während der Premierenfeier nach der Premiere der Oper „Elektra“ am 26.01.2019 zunächst eine sexuelle Belästigung zum Nachteil eines Statisten und sodann einen sexuellen Übergriff zum Nachteil eines weiteren Statisten begangen hat.

Hinsichtlich der angeklagten Vergewaltigung konnte sich das Gericht nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit vom Tatvorwurf überzeugen.

Das Gericht folgte hinsichtlich des Strafmaßes dem Antrag der Staatsanwaltschaft. Der Verteidiger des Angeklagten hatte Freispruch beantragt. Als Bewährungsauflage wurde dem Angeklagten eine Wiedergutmachung in Höhe von 3.000 EUR zugunsten des Opfers des sexuellen Übergriffs auferlegt.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Amtsgericht Karlsruhe: Urteil vom 23.02.2021 (Aktenzeichen 1 Ls 330 Js 7575/19)

Relevante Vorschriften (auszugsweise)
§ 184i StGB Sexuelle Belästigung
(1) Wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn nicht die Tat in anderen Vorschriften dieses Abschnitts mit schwererer Strafe bedroht ist. …
§ 177 StGB Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung
(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn
1.der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern,
2.der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert, …

Amtsgericht Karlsruhe Pressestelle
Pressesprecherin: Dr. Julia Kürz

E-Mail: pressestelle@agkarlsruhe.justiz.bwl.de
TelNr. 0721/ 926 6425

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