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Erstinstanzliches Verfahren
Das Amtsgericht ist in Zivilsachen insbesondere zuständig für:
- alle Klagen bis zu einem Streitwert von 5.000,00 Euro (auch in Verbindung mit einem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe)
 - Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses
 - Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten (u.a.) über Wirtszechen, Fuhrlohn, Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über Verlust, Beschädigung der Habe
 - Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, die aus Anlass der Reise entstanden sind
 - Streitigkeiten wegen Wildschadens
 - Ansprüche aus einem mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrag
 - Arrest und einstweilige Verfügung; bei Nichterreichbarkeit des Landgerichts auch solche, die in dessen Zuständigkeit fallen
 - Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung einer Urkunde
 - Anträge auf Vollstreckbarerklärung von ausländischen Schuldtiteln
 - Verfahren auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung einer Notarurkunde oder sonstigen Urkunde
 - Schutzschriften, soweit nicht eindeutig das Familiengericht zuständig ist
 - Anträge auf Kostenfestsetzung
 - Anträge auf Erteilung einer Vollstreckungsklausel für einen Vergleich, der vor einer Gütestelle oder Schlichtungsstelle abgeschlossen worden ist
 - Anträge auf Niederlegung eines Anwaltsvergleichs oder eines Vergleichs einer Schiedsstelle oder Gütestelle auf der Geschäftsstelle
 - Anträge auf Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens